Hinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen
15. Januar 2017
Update: Richtige Rechnungstellung
30. Januar 2017

Aufbewahrungspflicht von E-Mails

Mit fortschreitender Digitalisierung der betrieblichen Vorgänge ist auch zu beachten, dass E-Mails zu den Geschäftsunterlagen gehören. Diese sind die wie Geschäftspapiere bis zu zehn Jahre aufzubewahren. Deshalb ist eine elektronische Archivierung notwendig, die eine jederzeitige spätere Lesbarkeit der geschäftlichen E-Mail ermöglicht.