Neuregelung bei 44-Euro-Gutscheinen ab 2022
26. Oktober 2021

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000,- EUR steuer- und beitragsfrei

Die anhaltend hohe Inflation führt zu erheblichen Belastungen. Zur Unterstützung von Mitarbeitern wurde von der Bundesregierung eine einfache und unbürokratische Möglichkeit geschaffen: Arbeitgeber können ab sofort diese Prämie bis zu maximal € 3.000 vollkommen frei von Steuern und Sozialabgaben an jeden Mitarbeiter auszahlen. Diese Regelung ist begrenzt bis Ende 2024.

Die Zahlung dieser Prämie durch den Arbeitgeber ist freiwillig. Der Maximal-Betrag muss nicht ausgeschöpft werden. Zahlungen in mehreren Raten (bis Ende 2024) sind zulässig. Die Auszahlung der Prämie bzw. der Raten muss im betreffenden Monat im Lohnkonto des Mitarbeiters erfasst sein. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters ist nicht erforderlich. Besondere Anforderungen zwischen Prämienzahlung und Betroffenheit des begünstigten Mitarbeiters werden nicht verlangt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht und freiwillig erfolgt. Dazu sollte sich der Arbeitgeber eine Erklärung zur Freiwilligkeit der Prämie vom Mitarbeiter unterzeichnen lassen und zu den Lohnunterlagen legen. Es besteht nämlich kein rechtlicher Anspruch des Mitarbeiters auf Erhalt dieser Prämie.

Die Zahlung der Prämie (auch Teilbeträge) muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen. Eine Umwandlung eines Teils des geschuldeten Lohns in die Prämie ist unzulässig. Das gilt auch für vereinbartes Weihnachts- und Urlaubsgeld. Hier droht Nachforderung von Lohnsteuern und Sozialbeiträgen.

Begünstigt sind alle regulär angestellten Mitarbeiter des Arbeitgebers – auch Minijobber. Freie Mitarbeiter (ohne Arbeitsvertrag) sind nicht begünstigt. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können ebenfalls die Prämie erhalten.

Für den Arbeitgeber ist eine anderweitige Erstattung der gezahlten Prämien nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber trägt die Zahlung der Prämie allein. Die Prämie ist lediglich Betriebsausgabe. Der Mitarbeiter muss die Prämie nicht in der eigenen Steuererklärung angeben.