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Mindestlohn 2018 – Dokumentation der Arbeitszeit

Auch 2018 wird der Mindestlohn auf € 8,84 je Arbeitsstunde festgesetzt. Umgerechnet auf diesen Mindestlohn darf die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob mit monatlicher Vergütung von € 450  max. 11,5 Stunden je Woche betragen (Achtung: Ein Monat hat nicht exakt vier Wochen). Die maximale Monatsarbeitszeit beträgt hier 50 Stunden.

Wichtig ist im Einzelfall die Prüfung, inwieweit für das Unternehmen ein Tarifvertrag gilt, wonach sich ein höherer Mindestlohn ergäbe. Hier müsste die max. Arbeitszeit entsprechend umgerechnet werden. Dies ist zu beachten, weil in der Sozialversicherungsprüfung das Anspruchsprinzip gilt: Sozialbeiträge werden vom Anspruchslohn berechnet, nicht vom tatsächlich gezahlten Lohn.

Die Arbeitszeit des Minijobbers ist nach den Regeln des Mindestlohngesetztes zu dokumentieren. Dies gilt im Übrigen auch für „normale“ Mitarbeiter in Unternehmen, die unter das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz fallen (Gaststätten, Hotel, Transport, Fleischwirtschaft ua.) Je Mitarbeiter und Monat ist ein Stundenzettel zu führen mit Angabe des Datums des Arbeitstages, Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Arbeitsstunden je Tag (ohne Pausen). Dieses Dokument muss nicht mehr unterzeichnet werden und ist monatlich bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Bei elektronischer Zeiterfassung oder Stempeluhren reichen deren Auswertungen. Es bietet sich an, mit Minijobbern feste Wochenarbeitstage festzulegen.

Mitarbeiter (auch Minijobber) haben Lohnanspruch bei Feiertagen, Urlaub und Krankheit. Das bedeutet, dass an regulären Arbeitstagen des Mitarbeiters, die auf einen Feiertag oder auf einen Urlaubstag oder Krankheitstag fallen, die gewöhnliche Tagesarbeitszeit einzutragen ist. Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters und Minijobbers richtet sich nach den tariflichen Regeln der Unternehmensbranche bzw. nach den Regeln im Unternehmen. Der Mindestlohn – umgerechnet auf die Monatsarbeitszeit – beinhaltet auch Feier-, Urlaubs- und Kranktage. Im Stundenzettel ist an diesen Tagen neben der Arbeitszeit bei Feiertagen der Vermerk „F“ und bei Urlaubstagen der Vermerk „U“ einzutragen. An Krankheitstagen erfolgt der Vermerk „K“.

 

Bleiben Sie aktiv !

 

Ihr Winfried Dinglreiter

Steuerberater in Rosenheim