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8. November 2022

Ab 2025: Mindestlohn steigt auf € 12,82;  Minijob-Grenze steigt auf € 556

Bei Ausschöpfen der neuen Verdienstgrenze von € 556,00 beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit 43 Stunden (bei € 12,82 Stundenlohn). Wöchentlich umgerechnet max. 10 Std. Bei einem Std-Lohn von € 15,00 beträgt beim Minijob die Wochen-Arbeitszeit nun 8,5 Std.

Auch wenn die neue Grenze des Mindestlohns für die meisten Vergütungen von Mitarbeitern keine Rolle spielt, erinnern wir dennoch an die konsequente Umsetzung der Aufzeichnung der Arbeitszeit, Dies gilt für Minijobber und für Teilzeitkräfte. Ebenso erinnern wir an die Erstellung eines Arbeitsvertrages mit Ausweis der wöchentlichen Arbeitszeit. Es geht hier darum, Nachforderungen in der Sozialversicherung zu vermeiden, wenn Umrechnungen von angenommenen Arbeitszeiten zu einer höheren Vergütung führen würden (sog. Phantomlohn).

E-Rechnungen: Wer muss wann aktiv werden?

Die Finanzverwaltung hat gesetzlich festgelegt, dass ab 2025 die Pflicht zur elektronischen Rechnung besteht. Hintergrund: Ziel ist die geschlossene Betriebsprüfung mit elektronischen Einblick in den Rechnungsverkehr.

E-Rechnungen kommen nur in Frage, wenn der Empfänger selbst ein Unternehmer ist (gewerblich, freiberuflich, Vermieter mit Umsatzsteuer) mit Sitz im Inland.

Übergangsregelung:

Bis Ende 2026 können Rechnungen noch auf Papier oder in einem sonstigen elektronischen Format (PDF) erstellt und verschickt werden. Allerdings ist bei einer einfachen PDF-Rechnung dann die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. Ab 2027 sind Papierrechnungen nur mehr erlaubt für Unternehmen mit einem 2026er-Umsatz von maximal

€ 800.000. Spätestens mit Beginn 2028 kommt es zur allgemeinen Pflicht zur E-Rechnung.

Wichtig: Bereits ab Beginn 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist lediglich eine E-Mailadresse erforderlich. Eine Ablehnung ist nicht zulässig. Das wohl gängigste Format hierfür ist ZugFeRD. Die darüber formatierte E-Rechnung kommt stets mit einem PDF-Anhang mit Ausdruckmöglichkeit der üblichen Rechnung beim Empfänger. Achtung: Eingegangene E-Mails mit E-Rechnung und PDF-Anhang müssen elektronisch archiviert werden. Ausgedruckte PDF-Rechnungen gelten steuerlich nicht als Originalrechnung. Ist wichtig für Vorsteuerabzug.