Mindestlohn steigt auf € 9,35 ab 1.1.2020; Arbeitszeit aufzeichnen
Auch wenn diese neue Grenze des Mindestlohns für die meisten Vergütungen von Mitarbeitern keine Rolle spielt, erinnern wir dennoch an die konsequente Umsetzung der Aufzeichnung der Arbeitszeit, Dies gilt für Minijobber und für Teilzeitkräfte. Ebenso erinnern wir an die Erstellung eines Arbeitsvertrages mit Ausweis der wöchentlichen Arbeitszeit.
Es geht hier darum, Nachforderungen in der Sozialversicherung zu vermeiden, wenn Um-rechnungen von angenommenen Arbeitszeiten zu einer höheren Vergütung führen würden (sog. Phantomlohn).