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Neuregelung bei 44-Euro-Gutscheinen ab 2022

Seit jeher stellt der steuerfreie 44€-Gutschein des Arbeitgebers ein „Zuckerl“ für Arbeitnehmer dar. Vorausgesetzt, die wichtige Abgrenzung zwischen Sachbezug (kein Lohn) und Lohnbezug (Einnahmen in Geld) wird beachtet und der Gutschein zusätzlich zum Lohn gewährt. Der Arbeitgeber muss den Gutschein erwerben. Ein Auslagenersatz ist unzulässig.

Zuerst die gute Nachricht: Die monatliche Freigrenze wird ab 1.1.2022 auf € 50 erhöht. Die schlechte Nachricht: Ab 2022 müssen jedoch erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von solchen Gutscheinen beachtet werden, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

Neben der Betragsgrenze sind nun die Regelungen des ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) einzuhalten. Folgende Vorgaben gelten für die Gutscheine:

  1. Alternative: Einlösbar nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers des Gutscheins

Eine freie Tankstelle oder ein Einzelhändler verkauft Wertgutscheine nur für sein stationäres Geschäft. Das Waren- und Dienstleistungsangebot unterliegt keiner Beschränkung.

oder

  1. Alternative: Einlösbar in einem begrenzten Akzeptanznetz des Anbieters im Inland

Gutscheine von Firmenketten, die auch in Filialbetrieben außerhalb Deutschlands eingelöst werden können, sind schädlich. Es muss eine Begrenzung auf inländische Geschäfte der Firmenkette gewährleistet sein. Gutscheine für unterschiedliche regionale Anbieter (z.B. City-Cards) sind zulässig. Das Waren- und Dienstleistungsangebot spielt auch hier keine Rolle.

oder

  1. Alternative: Einlösbar für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsangebot

Bei diesen Gutscheinen entfällt der Bezug auf das Inland. Allerdings darf nur ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsangebot bestehen. Beispiel: Tankgutscheine einer europaweiten Tankstellenkette sind zulässig, wenn nur Waren oder Dienstleistungen „rund um`s Auto“ gekauft werden können. Ein Einkauf im Tankstellen-Shop muss ausgeschlossen sein. Gutscheine z.B. von ausländischen Anbietern von Streamingdiensten für Film und Musik oder von Zalando oder von Fitnessstudios oder sog. Beauty-Karten sind möglich. Ein Amazon-Gutschein wäre nur zulässig, wenn der Gutschein auf Warengruppen von Amazon beschränkt ist (Fremdanbieter auf der Amazon-Plattform müssen ausgeschlossen sein). Allerdings zeigt sich hier eine Lücke: Mit einem zulässigen Gutschein einer inländischen Handelskette könnte im Filialbetrieb dieser Firmenkette problemlos ein Amazon-Gutschein (inkl. Fremdanbieter auf der Plattform) erworben werden.

Wichtig: Problematisch sind aufladbare Gutscheinkarten von Kartendienstleistern, wenn die oben genannten Punkte nicht eingehalten werden können. Das ist im Einzelfall zu prüfen.