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Steuer-Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Bilanzierende Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Selbständige können für ihren im Wirtschaftsjahr 2017 nicht entnommenen Gewinn in der Steuererklärung beantragen, dass dieser mit dem begünstigten Steuersatz von 28,25 % besteuert wird. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmer gestellt werden. Der nicht entnommene Gewinn ist der Differenzbetrag aus Jahresüberschuss nach Steuern und dem Saldo aus Privatentnahmen und –einlagen. Achtung: Wird in späteren Jahren mehr entnommen als Jahresüberschuss vorhanden ist, erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %. Diese Begünstigung ist für diejenigen interessant, bei denen die Entnahmen regelmäßig deutlich niedriger ausfallen als der Jahresüberschuss des Unternehmens.

Bleiben Sie aktiv !

Ihr Winfried Dinglreiter

Steuerberater in Rosenheim