Immer wieder stellt sich auch für Unternehmer bzw. Geschäftsführer die Frage, wann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Unternehmer können zum einen Kosten nur ansetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann gilt der Maximalbetrag von € 1.250. Zum anderen können Kosten angesetzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt (quasi Chefbüro zuhause). Dann ist der steuerliche Abzug nicht beschränkt. Allerdings wird sich das Chefbüro wohl selten außerhalb des Betriebsgebäudes bzw. der Praxisräume befinden. Doch nun ist höchstrichterlich eine Ausnahme genehmigt worden: Kann der Unternehmer nachweisen, dass die von ihm zuhause erledigten Büroarbeiten (z.B. Aufbereiten Buchführungsunterlagen oder Personalangelegenheiten) nicht im Betrieb erledigt werden können (z.B. wegen räumlicher Gegebenheiten), dann steht ihm im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Er kann dann zumindest max. € 1.250 absetzen. Im Übrigen sind natürlich die sonstigen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer immer zu beachten (abgeschlossener Raum, keine sonstige private Nutzung).
Bleiben Sie aktiv !
Ihr Winfried Dinglreiter
Steuerberater in Rosenheim