Investitionsabzugsbetrag spart Steuern
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) lässt sich eine unmittelbare Reduzierung des steuerlichen Gewinns herbeiführen. Die Idee dahinter liegt darin, dass für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter bereits beim aktuellen Gewinn ein Abzugsbetrag geltend gemacht werden kann. Dieser Abzugsbetrag beträgt 40 % der geplanten Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern in den nächsten drei Jahren. Beispiel: Geplante Anschaffung einer Maschine € 20.000 – der IAB beträgt € 8.000. D.h. der steuerliche Gewinn 2017 reduziert sich einfach so um € 8.000. Übrigens der zulässige Höchstbetrag des IAB beträgt € 200.000 (entspricht einer Investition von € 500.000). Mit dem IAB ergeben sich schon bei normalen Investitionen interessante Liquiditätsvorteile durch die Steuerminderung. Noch besser ist jetzt, dass nicht mehr vorgeschrieben ist, das bzw. die Wirtschaftsgüter im vornehinein gegenüber dem Finanzamt genau benennen zu müssen. Jetzt reicht aus, in der Steuererklärung den Abzugsbetrag anzuzeigen und innerhalb der folgenden drei Jahre entsprechende Wirtschaftsgüter anzuschaffen. Im Jahr der jeweiligen Anschaffung des Wirtschaftsguts wird dann in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten der IAB anteilig wieder aufgelöst. Deshalb erst Investitionssumme in den nächsten drei Jahren ermitteln und dann 40 % davon als steuerlichen Abzugsbetrag ermitteln.
Aber aufgepasst: Das Ganze gilt nur für überwiegend betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter, die auf Rechnung gekauft werden. Eine Darlehensfinanzierung ist unschädlich. Leasing allerdings geht nicht. Auch gilt der IAB bei Überschussrechner bis zu einem Gewinn von max. € 100.000 und bei Bilanzierer mit einem Eigenkapital bis max. € 235.000.
Bleiben Sie aktiv !
Ihr Winfried Dinglreiter
Steuerberater in Rosenheim