Antrag auf Soforthilfe 19.03.
19. März 2020
Antrag auf Soforthilfe der Bundesregierung 01.04.
1. April 2020

Antrag auf Soforthilfe 31.03.

Corona-Krise: Unterstützungen für Unternehmen

 

Corona-Krise: Erleichterungen für Unternehmen
Am 27. März 2020 hat die Bundespolitik einige gesetzliche Erleichterungen für Unternehmen beschlossen. Damit sollen die Probleme und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise abgemildert werden.

Keine Kündigung bei Mietrückständen
Normalerweise dürfen Vermieter ihren Mietern kündigen, wenn sie zwei Monatsmieten in Folge schuldig bleiben. Dieses Kündigungsrecht wird nun bis 30.9.2020 ausgesetzt. Unter diese Regelung fallen auch Unternehmen und sonstige Selbständige.
Diese Regelung gilt nur für Mietrückstände zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 anfallen auf Liquiditätsprobleme wegen Corona beruhen.

Keine Zahlung von Strom, Wasser, Telekommunikation
Kleinere Unternehmen (bis 9 Mitarbeiter) dürfen bei „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ bis zum 30.6.2020 die Zahlung verweigern. Das betrifft auch Verträge über Strom, Gas oder Telekommunikation.
Unternehmen müssen allerdings bei der Zahlungsverweigerung darlegen, dass die „wirtschaftlichen Grundlagen“ des Betriebs gefährdet sind.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit hat ein Unternehmer bzw. sonstiger Selbständige drei Wochen Zeit, entweder die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Gerade für GmbH-Geschäftsführer ist die Vorschrift in Krisenzeiten von großer rechtlicher Bedeutung. Um hier Druck aus dem Kessel zu nehmen, wird diese Antragsfrist bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Insolvenzreife erst in Folge der Corona-Krise entstanden ist und eine begründete Aussicht auf Erholung des Unternehmens besteht.

Weniger Formalitäten bei Gesellschafterversammlungen
Derzeit finden wohl in vielen GmbHs Gesellschafterversammlungen statt, um wichtige unternehmerische Entscheidungen in der Corona-Krise zu treffen. Wegen Ausgangsbeschränkung ist eine persönliche Teilnahme der Gesellschafter oft nicht möglich. Daher ist erlaubt, Beschlüsse nun per E-Mail zu fassen – selbst wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen.

 

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