Eilmeldung: Neuregelung bei 44 Euro-Gutscheinen
3. Februar 2020
Antrag auf Soforthilfe 31.03.
31. März 2020

Antrag auf Soforthilfe 19.03.

Corona-Krise: Unterstützungen für Unternehmen

Bayerisches Soforthilfeprogramm
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm für Unternehmern eingerichtet, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten sind. Anträge können sofort gestellt werden. Das Antragsformular liegt bei.

Je nach Betriebsgröße (Anzahl Mitarbeiter) werden ausgezahlt € 5.000 (bis 5 Mitarbeiter), € 7.500 (bis 10 Mitarbeiter), € 15.000 (bis 50 Mitarbeiter) und € 30.000 (bis 250 Mitarbeiter.  Diese Soforthilfe ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.  In Oberbayern ist zuständig die Regierung von Oberbayern (E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de). Dort ist der Antrag auf Zuschuss einzureichen – als PDF oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail. Außerhalb Oberbayern sind die jeweiligen Bezirksregierungen und in München die Landeshauptstadt, Referat für Arbeit u. Wirtschaft, zuständig.

KfW-Sofortprogramm für Unternehmen
Die bundeseigene Förderbank KfW bietet für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, begünstigte Unternehmerkredite an. Der wesentliche Vorteil dieser Kredite liegt darin, dass die KfW bei diesen Krediten die Haftung bis zu 80 % übernimmt. Der Kreditantrag ist allerdings über die Hausbank zu stellen, die nur 20 % des Kreditrisikos trägt. Der Zins liegt unter Marktniveau. Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei.

Bezüglich notwendiger Unterlagen für die Hausbank stehen wir gerne zur Verfügung.

Weil in beiden Fällen mit einem riesigen Andrang zu rechnen ist, ist Eile geboten.

Herabsetzung Steuer-Vorauszahlungen
Weil die festgesetzten Steuer-Vorauszahlungen sich in der Regel auf Vorjahre beziehen, kann antragsgemäß die Vorauszahlung beim Finanzamt herabgesetzt werden, wenn das Betriebsergebnis in 2020 deutlich niedriger ausfallen wird. Nicht zu vergessen ist dabei die Gewerbesteuer, die nur durch die Herabsetzung des GewSt-Messbetrags durch das Finanzamt gemindert werden kann.

 

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