
Bei Ausschöpfen der neuen Minijob-Grenze von € 603,00 beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit 43 Stunden (bei € 13,90 Stundenlohn). Wöchentlich umgerechnet max. 10 Std. Bei einem Std-Lohn von € 15,00 beträgt beim Minijob die Wochen-Arbeitszeit nun 9 Std.
Auch wenn die neue Grenze des Mindestlohns für die meisten Vergütungen von Mitarbeitern keine Rolle spielt, erinnern wir dennoch an die konsequente Umsetzung der Aufzeichnung der Arbeitszeit. Dies gilt für Minijobber und für Teilzeitkräfte. Ebenso erinnern wir an die Erstellung eines Arbeitsvertrages mit Ausweis der wöchentlichen Arbeitszeit.
Es geht hier darum, Nachforderungen in der Sozialversicherung zu vermeiden, wenn Umrechnungen von angenommenen Arbeitszeiten zu einer höheren Vergütung führen würden (sog. Phantomlohn).
„Investitionsbooster“: Höherer Abschreibungssatz bei Anschaffungen
Unternehmen können für Anschaffungen ab Juli 2025 bis Ende 2027 eine sogenannte degressive Abschreibung nutzen. Der Abschreibungssatz beträgt das Dreifache des üblichen linearen AfA-Satzes – max. 30 %. In den Folgejahren sind bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert zulässig. Das bedeutet, dass gerade im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts eine deutlich höhere Abschreibung vorgenommen werden kann. Diese Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Kfz, Maschinen, Betriebsausstattung ua.), jedoch nicht für Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter.
Spezial-Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, gibt es eine neue degressive Abschreibung mit fallenden AfA-Sätzen. Der Hammer ist dabei, dass im Jahr des Erwerbs bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den Folgejahren gelten dann deutlich geringere AfA-Sätze – bis nach 6 Jahren das Elektrofahrzeug komplett abgeschrieben ist. Wichtig: Diese spezielle Abschreibung gilt nicht nur für Elektro-Pkw, sondern auch für andere Fahrzeuge aller Art mit ausschließlich E-Motor. Diese spezielle Abschreibung gilt für Anschaffungen bis Ende.2027.
Neue Grenze bei Besteuerung von elektrischen Firmen-Pkw
Bei der Besteuerung der Privatnutzung von rein elektrisch betrieben Firmen-Pkw gilt der Satz von 0,25 % vom Bruttolistenpreis (statt 1 %). Die Bruttolistenpreisgrenze ist nun angehoben worden auf € 100.000,00 (bisher € 70.000,00) und gilt für Anschaffungen ab Juli.2025.