Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von sog. Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von € 410 netto auf € 800 netto erhöht. An den Voraussetzungen an ein GWG ändert sich nichts: Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das selbständig nutzbar ist.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt unverändert bei € 1.000 netto. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss. Durch die Erhöhung der GWG-Grenze auf € 800 wird die Anwendung des Sammelpostens allerdings uninteressanter. Zumal ab 2018 zudem Wirtschaftsgüter bis € 250 netto sofort abgeschrieben werden dürfen – unabhängig von der Anwendung des Sammelpostens.
Für Standard-Software (immaterielles Wirtschaftsgut) hat die Finanzverwaltung angekündigt, dass auch hier bei Anschaffungskosten bis € 800 sofort abgeschrieben werden darf.
Bleiben Sie aktiv !
Ihr Winfried Dinglreiter
Steuerberater in Rosenheim