Immer wieder steht die richtige Rechnungsstellung im Fokus des Finanzamts. Dabei geht`s regelmäßig um die Anerkennung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen. Deshalb nachfolgend ein Update mit den wichtigsten Hinweisen:
Angaben auf der Rechnung
Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller)
Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger)
Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
Rechnungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummer
Genaue Angaben über Menge und Art der Lieferung / Leistung
Zeitpunkt der Lieferung / Leistung (alternativ genügt der Hinweis „Rechnungsdatum
entspricht Liefer-/Leistungsdatum)
Ausweis Netto-Betrag
Angabe der Umsatzsteuer mit Steuersatz und Betrag
Ausweis des Brutto-Betrags
Kleinbetragsrechnung
Bei solchen Rechnungen bis € 200,00 Rechnungssumme genügen der Name und die Adresse des leistenden Unternehmers, die Angaben über Menge und Art der Lieferung/ Leistung und die Angabe des Umsatzsteuersatzes (7 % oder 19 %).
Innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Leistungen
Bei diesen grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen in der EU sind neben den Grundanforderungen an eine Rechnung die USt-Identifikationsnummern des leistenden und des empfangenden Unternehmers anzugeben. Der Rechnungsaussteller ist zudem verpflichtet, über die Website des Bundeszentralamts für Steuern die Richtigkeit der USt- ID-Nr des Rechnungsempfängers zu prüfen. Ist nämlich die USt-ID-Nr. falsch, entfällt die Steuerfreiheit und Umsatzsteuer wird fällig. Daneben muss auf der Rechnung angeben sein: „Innergemeinschaftliche Lieferung (oder Leistung). Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“.
Wechsel Steuerschuldnerschaft
Üblicherweise führt der leistende Unternehmer die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Doch auch bei bestimmten Umsätzen (auch an inländische Unternehmen) ist ohne Umsatzsteuer abzurechnen (sog. § 13b-Fälle). In diesen Fällen führt der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer ab. Wichtig ist, dass auf der Rechnung (neben den sonstigen Angaben) der Hinweis steht: „Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger“. Bei abzurechnenden Dienstleistungen an ausländische Unternehmer im Drittland (z.B. Schweiz) genügt der Hinweis „Reverse Charge“.
Rechnungskorrektur
Ist eine Rechnung zu ändern, weil sich z.B. im Nachhinein die Liefermenge geändert hat, so ist bei der Stornorechnung die Bezeichnung „Rechnungskorrektur“ zu verwenden. Dabei ist ein Hinweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer zu geben. Der Begriff „Gutschrift“ ist hier nicht zulässig. Eine Gutschrift ist nur dann gegeben, wenn ausdrücklich der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet.