Der Staat fördert im Zuge des Klimaschutzes energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35 c EStG (Abzug von der festgesetzten Einkommensteuer).
Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei der Durchführung der Baumaßnahme älter als 10 Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen umfasst die neue Förderung nicht nur Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Mietobjekte sind nicht förderfähig, da das Objekt ausschließlich selbst bewohnt sein muss.
Folgende Baumaßnahmen fallen unter die Förderung:
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal € 40.000,00. Dabei wird der gesamte Abzug über drei Jahre gestreckt:
Beispiel: Kosten der Baumaßnahme € 50.000,00. Fertigstellung 2021. Abzug bei Einkommensteuer 2021 € 3.500,00 (7 % von € 50.000,00). Abzug bei Einkommensteuer 2022 ebenfalls € 3.500,00. Abzug bei Einkommensteuer 2023 € 3.000,00 (6 % von € 50.000,00). Insgesamte Minderung der Einkommensteuer € 10.000,00.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachbetrieb unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt sind. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt sein. Daraus müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sein. Die Zahlung muss zudem auf ein Konto des Leistungserbringers (Fachbetrieb) erfolgen (keine Barzahlung).
Wer den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung des Fachbetriebs über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen ist. Geeignete Fachbetriebe kennen diese Bescheinigung.