Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Steuererhebung. Dabei werden Steuern unmittelbar an der Einkunftsquelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bekannte Quellensteuern sind die Lohnsteuer bei Lohneinkünften oder die Kapitalertragsteuer bei Zinserträgen. In diesen Fällen behält der Schuldner der Vergütung (hier: Arbeitgeber oder Bank) die jeweils gültige Steuer ein und führt diese ab. Bei Quellensteuern haftet immer der Schuldner der Vergütung für die ordnungsgemäße Abführung der Steuer.
Es gibt im Steuerrecht auch andere Fälle, in denen von der Vergütung eine Steuer einzubehalten und abzuführen ist. Zum Beispiel ausländische Künstler, die in Deutschland auftreten. Hier hat der Veranstalter von der Vergütung an den Künstler 15 % Einkommensteuer einzubehalten – d.h. der Künstler bekommt lediglich 85 % ausbezahlt.
Neben solchen Künstlergagen betrifft diese Spezialvorschrift auch Vergütungen an ausländische Unternehmen für die Nutzung von technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen oder Schutzrechten. Genau hier liegt offensichtlich der rechtliche Ansatzpunkt der Finanzverwaltung, wenn es um Quellensteuern auf Werbezahlungen an Google & Co. geht (Nutzung von Algorithmen zum Ausspielen von Werbung auf den Internetplattformen).
In letzter Zeit sind Fälle aufgetreten, in denen Unternehmen, die über Google oder Facebook Online-Werbung für ihr Geschäft laufen lassen, plötzlich mit Steuerforderungen in Form einer Quellensteuer auf Ihre Werbezahlungen konfrontiert wurden. Diese Sachverhalte wurden offenbar bei laufenden Betriebsprüfungen festgestellt. Beispiel: Vergütung an Google, Facebook für Online-Werbung über deren Plattform in Höhe von € 10.000. Das Finanzamt setzt 15 % also € 1.500 als Quellensteuer fest. Oft geht es dabei um deutlich höhere Ausgaben für Online-Werbung, was im Nachhinein zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
Erfunden hat diese Variante die bayerische Finanzverwaltung und andere Bundesländer sind interessiert oder machen mit. Allerdings wird die Steuer noch nicht verlangt, weil die Fälle ruhen. Es müssten noch wesentliche rechtliche Fragen geklärt werden, heißt es von der Finanzverwaltung. Eine Frage ist sicherlich, ob Online-Werbung in dieser Form unter die maßgebliche Steuervorschrift fällt oder ob es rechtens ist, aus heiterem Himmel diese Quellensteuer für sieben Jahre nachzufordern. Auch die oberste Behörde, das Bundesfinanzministerium hält sich bedeckt, ob und wie diese Variante umgesetzt werden kann.
Ein Problem ist dabei, dass es dem Unternehmen, das Online-Werbung betreibt, vertraglich nicht möglich ist, von der Vergütung an Google oder Facebook 15 % einzubehalten und nur 85 % zu zahlen. Ein Treppenwitz dabei: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland (europäischer Sitz von Google und Facebook) dürfte Deutschland diese Quellensteuer gar nicht behalten, sondern müsste diese nach Irland überweisen. Den Schaden hätten allein die deutschen Unternehmen.
Es bleibt abzuwarten, was sich aus diesem Sturm im Wasserglas ergibt.