Neben der bayerischen Soforthilfe ist nun auch die Unterstützung der Bundesregierung abrufbar. Das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung richtet sich an kleinere Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbständige mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente).
Die Soforthilfe die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern helfen. Sie stellt einen Zuschuss dar, der nicht zurückgezahlt werden muss, und soll auftretende Liquiditätsprobleme wegen der Einschränkungen in der Corona-Krise lindern.
Der Zuschuss beträgt für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter € 9.000,00 und mit bis zu 10 Mitarbeiter € 15.000,00. Die Auszahlung des Zuschusses läuft nicht zentral über eine Bundesbehörde, sondern übernimmt in Bayern das Bay. Wirtschaftsministerium.
Der Antragsteller muss versichern, dass er erst durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Bei wem die wirtschaftliche Schieflage bereits Ende 2019 bestand, ist nicht antragsberechtigt. Falschangaben werden unter Strafe gestellt.
Wichtig: Eine Kumulierung dieser Soforthilfe mit anderen Zuschüssen im Rahmen der Corona-Hilfe ist möglich. Wer bereits die bayerische Soforthilfe erhalten hat, kann auch die Bundeshilfe beantragen. Sollten jedoch die Zuschüsse letztlich höher ausfallen als die tatsächliche Liquiditätslücke, so muss der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden. Bei der geringen Höhe der Zuschüsse und der Dimension der Krise ist dies eher unwahrscheinlich.
Das Antragsformular muss online bearbeitet werden auf der Website des Bay. Wirtschaftsministeriums www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Dem Antrag ist eine Captcha-Abfrage vorgeschaltet.
Übrigens: Zuschüsse zählen zu sonstigen Betriebseinnahmen und sind somit steuerpflichtig. Dies wirkt sich erst mit dem Abschluss bzw. der Gewinnermittlung 2020 aus – also in 2021 – und dann auch nur, wenn ein positives Betriebsergebnis erzielt wird.