Die Finanzverwaltung hat jetzt doch eine Änderung des steuerfreien Sachbezugs von monatlich maximal € 44,00 vorgenommen. Dabei wurde eine sehr strenge Abgrenzung zwischen Sachbezug (kein Lohn) und Lohnbezug (Einnahmen in Geld) gezogen.
Die bisherige Möglichkeit, wonach der Mitarbeiter z.B. eine Tankquittung vorlegt und der Arbeitgeber den Betrag an ihn erstattet, ist nun ab sofort nicht mehr zulässig.
Überhaupt sind nur noch Gutscheine als sog. „Closed-Loop“-Karten zulässig. Das sind Gutscheine, die der Arbeitgeber bei einem anderen Händler in der Weise erwirbt, dass der Händler den Gutschein im Wert von max. € 44,00 beim Einkauf des Mitarbeiters anrechnet.
Des Weiteren werden anerkannt sog. „Controlled-Loop“-Karten, bei denen die Karten in einem Händler-Netzwerk gültig sind. Dieses System läuft in der Regel über einen speziellen Karten-Dienstleister.
Generell gilt, dass dabei eine Barauszahlung des Betrages nicht möglich sein darf.
Bei allen anderen Gutschein-Varianten sieht die Finanzverwaltung nun nicht mehr einen Sachbezug, sondern steuerpflichtige Einnahmen in Geld. Dies führt in Zukunft zur Lohnsteuerpflicht der Zuwendung von € 44,00.