Dabei sind folgende Grundregeln zu beachten:
Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung. Bei Lieferungen bzw. Dienstleistungen, die bis 30.6.2020 erbracht werden, gelten die bisherigen Steuersätze. Bei Lieferungen bzw. Dienstleistungen, die ab 1.7.2020 erbracht werden, sind zwingend die neuen Steuersätze anzuwenden. Unbeachtlich ist der Zeitpunkt der Rechnungstellung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer) abführen.
Achtung: Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung ab Juli 2020 dennoch mit 19 bzw. 7 %, ist die unrichtig zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge sind Kassen- und Faktura-Systeme anzupassen, um diese negative Steuerfolge zu vermeiden. Gleiches gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, bei denen ein gesonderter Steuerausweis nicht erforderlich ist. Hier ist auf die Angabe des richtigen Steuersatzes zu achten.
Auch bei Dauerverträgen und –rechnungen (z.B. Mietvertrag mit USt) muss durch Nachtrag der Steuersatz ab Juli 2020 geändert werden. Auch hier drohen die Nachteile einer zu hoch ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Insbesondere die Angabe eines konkreten Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende Anpassung der Verträge notwendig machen.
Bei Anzahlungsrechnungen gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Anzahlung. Entscheidend für die Endrechnung ist aber der Zeitpunkt der Erbringung der Lieferung bzw. Dienstleistung. Es kann also vorkommen, dass bei einem Leistungszeitpunkt ab Juli 2020 für den gesamten Netto-Rechnungsbetrag der reduzierte Steuersatz von 16 % gilt, aber die bis Juni 2020 geleistete Anzahlung in dieser Endrechnung mit 19 % Mehrwertsteuer abgezogen wird.
Die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung kann nur in der Höhe abgezogen werden, wie sie in der Rechnung ausgewiesen wurde. Erfolgt diese zu niedrig, ist der Vorsteuerabzug entsprechend begrenzt. Wichtig: In der Übergangsphase Eingangsrechnungen prüfen.